Gesetzliche Grundlagen
Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) führt auf Antrag Begutachtungen bei Patienten durch und stellt dabei den individuellen Bedarf an pflegerischer Unterstützung fest (Pflegegrad). Hieraus ergeben sich die entsprechenden gesetzlichen Ansprüche auf:
• Pflegegeld
• Sachleistungen
• Verhinderungspflege
• Betreuungs- und Entlastungsleistungen
Mit der Zeit kann der Bedarf an Unterstützung – und damit auch der Pflegegrad – steigen und somit auch die Höhe der gesetzlichen Ansprüche.
Der Gesetzgeber passt die Höhe dieser Leistungsansprüche von Zeit zu Zeit an. Eine aktuelle Übersicht finden Sie hier (Stand 01.01.2024):
| Pflegegrad | PG 1 | PG 2 | PG 3 | PG 4 | PG 5 |
| Pflegegeld1 | kein Anspruch5 | 332 € | 573 € | 765 € | 947 € |
| Sachleistungen2 | 761 € | 1.432 € | 1.778 € | 2.200 € | |
| Verhinderungspflege3 | 1612 € | ||||
| Betreuungs- und Entlastungleistungen4 | 125 € | ||||
- nach § 37 SGB XI, sog. Angehörigenpflege
- nach § 36 SGB XI, sog. Pflegesachleistungen. Bis zu maximal 40% des Sachleistungesbetrages können für anerkannte Unterstützungsleistungen im Alltag eingesetzt werden. Vorrangig sind die Rechnungen des Pflegedienstes zu begleichen.
- nach § 39 SGB XI. Zusätzlich können bis zu 50% des nicht verbrauchten Leistungsbetrages für Kurzzeitpflege (das sind bis zu 806 €) für Verhinderungspflege ausgegeben werden. Das Pflegegeld wird während der gesamten Verhinderungspflege von maximal 6 Wochen hälftig weitergezahlt.
- nach § 45b SGB XI
- Der Entlastungsbetrag i.H.v. 125 € kann auch für Sachleistungen (2) eingesetzt werden.